Beamte & Öffentlicher Dienst

Sorgt für stabile Verhältnisse – der Beamtenstand

Unter allen Arbeitnehmergruppen genießt der Berufsstand der Beamten einen gewissen Sonderstatus. Dahinter steckt der Gedanke, dass die Beamten den Staat in allen seinen Aufgabengebieten funktionsfähig halten. Es ist schlicht nicht praktikabel, mit jedem Regierungswechsel sämtliche Mitarbeiter aller Behörden gegen andere mit dem gerade passenden Parteibuch auszutauschen. Neben Chaos in der öffentlichen Verwaltung wäre auch 
eine massive Störung der inneren Sicherheit die Folge. Die Übernahmen sogenannter „hoheitlicher Aufgaben“ durch Beamte sichert der Bevölkerung ein funktionierendes Heimatland – und das unabhängig von der Regierung und dem politischen Kurs.

Der Beamtenapparat mit all seinen großen und kleinen Verwaltungseinheiten funktioniert nach dem Prinzip der Alimentation: Ein Beamter stellt sich in den Dienst des Staates und dieser garantiert ihm ein lebenslanges angemessenes Auskommen mit dem Einkommen. Als Repräsentant seines Dienstherren muss der Beamte allerdings gewisse Einschränkungen seiner Grundrechte hinnehmen (z. B. kein Streikrecht). Diese wirken sich teilweise auch auf sein Privatleben aus (z. B. Auswirkung Straffälligkeit auf Beamteneignung). Auch hinsichtlich Ruhestands- und Krankenversorgung und Haftung für beruflich verursachte Schäden ist beim Beamten alles anders als bei Angestellten und Arbeitern. Das gilt natürlich auch für Richter und Soldaten, in ihren beamtenähnlichen Dienstverhältnissen. All diese Besonderheiten müssen berücksichtigt werden, wenn es keine bösen Überraschungen beim Versicherungsschutz geben soll.

Beamtenstatus

Ein Beamter durchläuft während seiner aktiven Dienstzeit im Normalfall drei Phasen:

Verbeamtung auf Widerruf
Der Beamte absolviert seine Ausbildung zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst. Er führt die Dienstbezeichnung Anwärter bzw. Referendar im höheren Dienst. Das Dienstverhältnis endet mit endgültigem Bestehen bzw. endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

Verbeamtung auf Probe
Nach erfolgreichem Bestehen der Laufbahnprüfung wird der Beamte bei weiterer Dienstverwendung zum Beamten auf Probe verbeamtet. Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre, kann aber auch verkürzt oder verlängert werden. Bis 2009 konnte das Beamtenverhältnis auf Probe auch länger als die eigentliche Probezeit andauern, da eine Verbeamtung auf Lebenszeit erst ab dem 27. Lebensjahr möglich war.

Verbeamtung auf Lebenszeit
Diesen Status erhält der Beamte nach Ende der Probezeit. Ein bestimmtes Alter ist seit 2009 hierfür nicht mehr nötig. Die Eignung für diesen Status wird durch Beurteilungsgespräche während der Probezeit durch den Vorgesetzten festgestellt. Grundsätzliches bei Absicherung und Versorgung ist in jedem dieser drei Stadien identisch, einzelne Punkte unterscheiden sich jedoch teilweise gravierend. 

Alimentationsprinzip

Die Besoldung eines Beamten richtet sich nach dem Alimentationsprinzip. Damit trägt der Dienstherr die Verpflichtung, Beamten während des aktiven Dienstes, bei Krankheit und Invalidität und nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus Altersgründen einen angemessenen Lebensunterhalt zu zahlen. Das Alimentationsprinzip ist auch Grund, dass Beamte keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Anteilige Krankheitskosten, Ruhegehalt als Pensionär, Absicherung bei Dienstunfällen,… - der Dienstherr beteiligt sich grundsätzlich immer, jedoch führt dies nicht unbedingt zu einer absolut umfassenden Versorgung. Vor allem in den ersten Dienstjahren steht es ausgesprochen schlecht um die staatliche Versorgung eines Beamten.

Beihilfe + Krankenversicherung

Anders als beim Angestellten übernimmt der Dienstherr beim Beamten nicht die Hälfte der Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beamte erhält eine anteilige Erstattung seiner anfallenden Behandlungskosten. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach seinem jeweiligen Beihilfesatz. Die Höhe des Satzes ist abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften – kinderreiche Beamte und Pensionäre erhalten eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kinder eines Beamten haben über diesen grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe (keine eigene Krankenversicherung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung vorausgesetzt).
Inzwischen sind auch Beamte dazu verpflichtet, das Vorhandensein einer Krankenversicherung nachzuweisen. Der Beamte hat hier die Möglichkeit, den nicht seitens der Beihilfe übernommenen Teil der anfallenden Kosten über eine 
private Krankenversicherung abzudecken. Der Erstattungssatz kann bei solchen Tarifen auch an die Beihilfegegebenheiten angepasst werden (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand). Natürlich kann sich der Beamte auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Diese Variante wird allerdings nur in Ausnahmefällen gewählt, da u. a. trotz nur hälftiger Kostenerstattung der volle Beitragssatz vom Beamten selbst getragen werden muss. Soldaten und Bundespolizisten genießen für die Zeit ihres aktiven Diensts freie Heilfürsorge. In vielen Bundesländern trifft dies auch auf Polizeianwärter zu. Sie benötigen keinen gesonderten Krankenversicherungsschutz, da ihnen keine Kosten entstehen. Hierbei wird oft übersehen, dass auch Angehörige dieser Berufsgruppen eine Pflegepflichtversicherung haben müssen! Mit Beendigung der Dienstzeit bzw. Versetzung in den Ruhestand entfällt die freie Heilfürsorge. Der Beamte erhält nun in normalem Rahmen Leistungen aus der Beihilfe. Es empfiehlt sich daher, zusammen mit der Pflegeversicherung auch eine Anwartschaft auf Krankenversicherung abzuschließen. Benötigt der Beamte die Krankenversicherung, kann er die Anwartschaft ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen vollwertigen Krankenversicherungstarif umstellen. Bei einer großen Anwartschaft sichert sich der Beamte neben dem guten Gesundheitszustand in jungen Jahren auch das Eintrittsalter. Nach Ende Ihrer Dienstzeit erhalten Soldaten – abhängig von der Dauer ihrer Dienstzeit – für eine Übergangszeit das sogenannte Leibgedinge. Während des Bezugs dieser Geldleistung entsteht dem Beamten auch ein 70 %iger Beihilfeanspruch, der zusammen mit dem Leibgedinge wegfällt, wenn die Übergangszeit ausläuft. Ehepartner und Kinder eines Empfängers freier Heilfürsorge haben einen regulären Beihilfeanspruch.

Bezüge im Falle der Dienstunfähigkeit

Beamte werden nicht berufsunfähig – sie werden dienstunfähig. Diese Feststellung mag etwas kleinlich klingen, die Unterschiede sind allerdings enorm. Berufsunfähigkeit wird letztendlich immer von einem Arzt festgestellt. Ob ein Beamter dienstunfähig ist, entscheidet allein der Dienstherr. Ein amtsärztliches Zeugnis dient ihm lediglich zur Orientierung.
Wird der Beamte als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt, erhält er künftig Bezüge in Höhe des bisher erworbenen Anspruchs. Nach 40 Dienstjahren wären dies rund 70 % des letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezugs. Je weniger Dienstjahre absolviert wurden, desto niedriger fällt das Ruhegehalt aus. In den ersten 18 Dienstjahren kann man davon ausgehen, dass es in Höhe der Mindestversorgung gezahlt wird. In den ersten fünf Jahren erhält der Beamte allerdings noch gar nichts. In diesen Fällen bleibt nur der Gang zum Sozialamt. Das Risiko darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Gerade in den verschiedenen Vollzugsdiensten scheidet bereits während des Vorbereitungsdienstes alljährlich eine große Zahl von Anwärtern aus. Generell leiden auch Beamte primär unter den großen Volkskrankheiten Herz, Rücken, psychische Erkrankungen. Entsprechend fallen die Gründe der Dienstunfähigkeit aus.

Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel ist nur wärmstens ans Herz zu legen. Die versicherte Rente kann über die Laufzeit entsprechend des wachsenden Versorgungsanspruchs gesenkt werden. 

Bezüge im Alter

Der Beamte im Ruhestand erhält ein Ruhegehalt. Dieses kann nach 40 Jahren rund 70 % seiner letzten Bezüge betragen, die er im aktiven Dienst noch erhielt. Erreicht ein Beamter keine 40 Dienstjahre, fallen seine Ruhebezüge geringer aus. Grundlage der Berechnung sind nur die ruhegehaltsfähigen letzten Bezüge. Auch wenn die Beamtenversorgung in diesem Bereich merklich über dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, tut sich mit 30 % weniger Einkommen eine große Lücke auf, die fast zwangsläufig zu Einschränkungen führen wird. Da erst in den letzten Jahren Rücklagen für die Ruhestandsversorung von Beamten gebildet werden, belasten Sie bis zum Ableben die Finanzhaushalte. Die Kürzungen der letzten Jahre sind ein deutliches Zeichen, wo hier der Weg hingehen wird. Auch, dass Beamte in den Kreis der für Riester förderfähigen Personen aufgenommen wurden, ist nicht ohne Grund passiert.
Wie bei allen anderen Bevölkerungsgruppen heißt es auch beim Beamten: Spare fürs Alter. Je früher man beginnt eine Altersvorsorge aufzubauen, desto weniger muss man sparen. Der Zinseszins-Effekt belohnt jeden, der sich früh für seine unvermeidbare Altersvorsorge entscheidet. Bis auf die betriebliche Altersvorsorge stehen dem Beamten alle Möglichkeiten offen, die beim Alterssparen staatlich gefördert werden – sei es durch Zulagen und/oder bessere steuerliche Behandlung. Auch als Staatsdiener sollten Sie sich nicht allein auf den Staat verlassen, wenn es um Ihre finanzielle Zukunft geht. Sorgen Sie selbst für Ihr Alter vor!

Haftung für Dienstschäden

Bedienstete im öffentlichen Dienst haften für Schäden, die Sie Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zufügen (§ 839 BGB). Gerade dann, wenn Personen geschädigt oder Vermögensschäden verursacht werden, können schnell hohe Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen. Auch gegenüber Ihrem Dienstherren können sie haftpflichtig gemacht werden, wenn Sie diesen schädigen (§ 75 Bundesbeamtengesetz). Eine auf Ihren konkreten Bedarf abgestimmte Diensthaftpflicht übernimmt die Prüfung, Regulierung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen. Je nach Art der Tätigkeit kann die Erweiterung um echte Vermögensschäden, den Verlust von Dienstausrüstung oder Regress für die Beschädigung eines Dienstwagens, sinnvoll sein. 
Je nach benötigtem Umfang und gewähltem Versicherungsunternehmen kann eine Diensthaftpflichtdeckung evtl. als Anhängsel einer Privathaftpflichtversicherung dargestellt werden. Es gibt allerdings auch separate Diensthaftpflichttarife. Unabhängig von der Gestaltung benötigt z. B. bei Eheleuten jeder Beamte seine eigene Deckung.
Ein wichtiger Hinweis: Die am Markt verfügbaren Diensthaftpflichttarife bieten in der Regel noch keine Deckung für echte Vermögensschäden, die aus der dienstlichen Tätigkeit heraus verursacht werden. Diese müssen normalerweise gegen Mehrbeitrag eingeschlossen werden oder – vor allem bei größeren Versicherungssummen (z. B. als Grundbuchbeamter, in der Verwaltung, etc.) – über eine separate Vermögensschadenhaftpflicht abgesichert werden. 

Im Fall eines Unfalls

Beamte sind – bedingt durch die besondere Art ihres Dienstverhältnisses – über keine der Sozialversicherungen abgesichert. Auch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen sie nicht. Erleidet der Beamte im Dienst einen Unfall, der zu bleibenden Schäden führt, greift die Dienstunfallfürsorge. Hier gibt es keine bundeseinheitliche Regelungen, weshalb wir empfehlen, hier die eigene Absicherung im Gespräch mit dem Dienstherren und/oder Ihrer Gewerkschaft zu klären. Zur grundsätzlichen Orientierung können die §§ 35 bis 37 des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes dienen. Egal welche Form der Absicherung greift, findet eine Auszahlung immer nur für die Dauer der erlittenen Beeinträchtigung (fürs Erwerbsleben!) als Zusatz zu den regelmäßigen Bezügen, bzw. als Ersatz dafür, statt. Große Kosten, die aus einer Invalidität entstehen können werden von der Dienstunfallfürsorge nicht abgedeckt. Solche Kosten können aber über eine private Unfallversicherung abgesichert werden. 
Die Leistungen der Unfallversicherung sollen in erster Linie dazu dienen, Ihr Lebensumfeld so umzugestalten, dass Sie mit einer unfallbedingt erworbenen Behinderung möglichst optimal leben können. Sehr hohe Kosten fallen u. a. für den Umbau einer Immobilie, die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs oder den Erwerb hochwertiger Prothesen an – hierzu kann auch spezielles Sportgerät gehören. Eine Unfallversicherung kann daher unzweifelhaft zu den notwendigen Versicherungen gezählt werden. Ein Abschluss ist daher unbedingt empfehlenswert.

Mythos Beamtenversorgung

Viele Vorstellungen über die hervorragende Versorgung von Beamten und anderen Staatsdienern gehört ins Land der Mythen und Legenden. Einzelne Versorgungsbereiche mögen etwas üppiger ausfallen – beruhigt zurücklehnen kann man sich deshalb aber nicht. Beamte sind grundsätzlich mit ähnlich gearteten Problemen konfrontiert wie der Rest der Bevölkerung. Seit einigen Jahren versuchen auch die verschiedenen Beamtengewerkschaften und -verbände auf die schwieriger werdende Situation hinzuweisen. Leere Kassen und populistische politische Entscheidungen in Verbindung mit Vorurteilen machen den Staatsdienern das Leben zunehmend schwer. „Hilf dir selbst, dann hilft dir Gott“, so der Volksmund. Auch als Beamter sollte man nicht darauf vertrauen, dass die schützende Hand des Dienstherren es schon irgendwie richten wird.

Kontakt

Ass. jur. Horst Vinnschen
Versicherungsmakler GmbH & Co. KG
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